Bestellbedingungen
1. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die SAMIX GmbH (Besteller) kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
(2) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat, insbesondere ist der Besteller an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
2. Lieferzeit
(1) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder Leistungen auf deren Abnahme.
(2) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3. Gefahrenübergang und Versand
(1) Bei der Lieferung mit Aufgabenerstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige, beschleunigte Beförderung sind von Auftragnehmer zu tragen.
(3) Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.
4. Rechnungen
(1) In Rechnungen sind die Auftragsnummern sowie die Artikel-Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
5. Zahlungen
(1) Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
(2) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
6. Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen ein Jahr Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Nr.3 Abs.1). Bei Lieferung an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers. Sie endet spätestens 2 Jahre nach Gefahrenübergang.
(2) Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
(3) Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder Neuleistung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden, angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
oder Minderung des Preises zu verlangen
oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung
oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
oder Schadenersatz wegen Nichtlieferung zu verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder Neuleistung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(4) Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird und der Besteller wegen Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
(5) Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
(7) Mängelrügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
(8) Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.
(9) Der Auftragnehmer trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
7. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
8. Materialbeschaffung
(1) Materialbestellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
(2) Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
9. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
Vom Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt, Dritten nicht zugänglich machen.
10. Forderungsabtretung
orderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
11. Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meiningen
(2) Es gilt deutsches Recht.
Liefer- und Rechnungsanschrift:
Samix GmbH
Am Köhlersgehäu 50
98544 Zella-Mehlis
Annahmezeiten:
Montag bis Donnerstag von 7.00-14.30 Uhr
Freitag von 7.00-13.30 Uhr